Verarbeitung von Daten von Kindern nach der DS-GVO

Für Kinder legt die Datenschutz-Grundverordnung besondere Schutzrechte fest, die an eine rechtmäßige Verarbeitung ihrer Daten durch den Verantwortlichen hohe Anforderungen stellen. Bestehende gesetzliche Regelungen werden hiermit erweitert und nicht nur auf ein zu schließendes Vertragsverhältnis bezogen. So nutzen Kinder und Jugendliche das Angebot der sozialen Medien umfänglich, häufig über Smartphone und Apps.

Die DS-GVO sieht für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern ein Mindestalter vor, ab wann Eltern nicht in diese einwilligen müssen. Alle EU-Mitgliedsstaaten sind in der Alterseinschränkung frei, sie darf allerdings nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen. Beispielsweise hat Deutschland in der nationalen Ausgestaltung das Mindestalter auf das vollendete sechzehnte Lebensjahr gelegt.

Zustimmung durch Kinder und Eltern nach DS-GVO

Eltern begleiten Kinder bei der Nutzung sozialer Medien

Grundsätzlich erfolgt die Einwilligung in eine Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, wie bei einer regulären Einwilligung. Der Unterschied ist, dass die Eltern in die Verarbeitung ebenfalls einwilligen müssen. Diese Regelung der DS-GVO berührt keine anderen Vorschriften der EU-Mitgliedsstaaten zum gültigen Zustandekommen eines Vertrag oder den Rechtsfolgen.

Die Auflangen für den Verantwortlichen sind allerdings ungemein höher. So legt die Datenschutz-Grundverordnung fest, dass durch den Verantwortlichen ausreichende Anstrengungen unternommen werden müssen, die doppelte bzw. durch die Eltern gebilligte Einwilligung festzustellen.

Technisch ist der zusätzliche Aufwand der Einwilligung zu bewältigen, um z.B. ein Internetportal zu nutzen. Ein passende Logik könnte das Alter eines Nutzers als Anhaltspunkt nehmen, die Bestätigung der Eltern zu verlangen.


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