Werden einem Verantwortlichen personenbezogene Daten anvertraut, wird betroffenen Personen durch die Datenschutzgrundverordnung das Recht eingeräumt, dessen Verarbeitungstätigkeiten einzuschränken. Eine Ausnahme ist die Speicherung der Daten, die auch eine Form der Verarbeitung darstellt. Eine Einschränkung kann sinnvoller Weise verlangt werden, wenn z.B. Widerspruch gegen eine Verarbeitung eingelegt wurde und dieser geprüft werden muss.
Darüber hinaus kann eine Einschränkung verlangt werden, wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten wird oder die betroffene Person die Löschung der Daten ablehnt. Letzteres ist relevant, wenn Daten für den ursprünglichen Zweck der Verarbeitung nicht mehr benötigt werden, sie aber beispielsweise für die Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.
Der Verantwortliche muss allen Empfängern der personenbezogenen Daten eine Einschränkung der Verarbeitung mitteilen, sofern dies möglich ist. Sofern eine Offenlegung innerhalb einer Unternehmensgruppe oder gegenüber bestimmten Auftragsverarbeitern bestand, ist der administrative Aufwand vertretbar.
Datenübertragbarkeit gemäß DS-GVO
Eine betroffene Person besitzt umfassende Auskunftsrechte und darf eine Kopie ihrer gespeicherten Daten vom Verantwortlichen verlangen. Das Recht, gespeicherte Daten auf einen anderen Verantwortlichen zu übertragen, geht einen Schritt weiter. Es verlangt vom Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten in einem maschinenlesbaren Format bereitzustellen und zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO (Einwilligung in die Verarbeitung) oder Art. 9 Abs. 2 lit. a (besondere Kategorien von Daten) vorliegt und die Verarbeitung selbst auf automatisierten Verfahren basiert.
Für die technische Umsetzung können hierzu Schnittstellen geschaffen werden, sofern umsetzbar. Der „Umzug“ von einem Anbieter z.B. für Strom zu einem anderen kann auf diese sehr kundenfreundlich gestaltet werden. Das Recht auf Löschung gespeicherter Daten bleibt von der Datenübertragbarkeit unberührt und muss durch die betroffene Person eigenständig oder in kombinierter Form beantragt werden.
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